Recht am eigenen Bild

  • Folgendes
    ich habe einen Motorradfahrer bei einem Rennen fotografiert, das Visier ist Schwarz. Die Startnummer ist bei einigen Fotos sichtbar bei anderen nicht zu erkennen. Ist die Veröffentlichung rein rechtlich problemlos, weil er an einer Veranstaltung teilgenommen hat? Wo kann ich erkennen, ob ich die Fotos, die auf so einer Sportveranstaltung geschossen wurden verwertet werden dürfen? Im Programmheft oder auf der Eintrittskarte stand nichts diesbezügliches...


    Hat ja jemand einen Link, der einen ähnlichen Fall schildert?


    Vom Prinzip her kann man die Person nicht identifizieren, also ich könnte es nicht. Höchstens, da ich das Programmheft noch habe und die Startnummer zuordnen kann. Und wenn die Startnummer nicht ersichtlich ist... derjenige, wird sich allerdings 100% erkennen... und wenn er nicht will, dass ich sein Bild veröffentliche?


    mir gehts jetzt wirklich rein um den hypothetischen Fall, der abgebildete erkennt sich wieder, und will nicht veröffentlicht werden...
    In der Realität siehts meist anders aus, da freuen sie sich über gelungene Fotos, wenn sie einen Abzug bekommen :) aber nur für den fall...

    Um weitere Kosten zu vermeiden, möchte Ich sie bitten davon abzusehen mir weitere Mahnungen zu schicken.
    Die Wahrheit liegt nicht in mehr Antworten, sondern in weniger Fragen
    oder auf meiner neu gestalteten hp -> www.styxn.de

  • Na ein Glück ist Fotorecht gerade in der Schule dran...


    Dazu ist zu sagen, das das Recht am eigenen Bild ein Bildnis vorraussetzt...:
    § 22 KunstUrhG:


    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


    Was ist nun eigentlich ein Bildnis?
    Dazu steht bei Wikipedia:


    Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus:


    „Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete – mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein – durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 – Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7 Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.).“



    Kurzum (meine Interpretation):
    Der Motorradfahrer ist aufgrund seiner Startnummer erkennbar...also ist es ein Bildnis...also gilt das recht am eigenen Bild....


    Streitfall bietet aber der §23 Abs.1, Pkt 2:


    ...(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:


    3.
    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;...


    Hierbei wird oftmals die Sportveranstaltung mit einbeschlossen, weil der Teilnehmer mit einer Abbildung auf Fotos rechnen muss...

  • auch für einen studierten volljuristen ist dies ein schwieriges themengebiet.
    wie schwierig die ganze rechtsmaterie ist, zeigen derzeit beispielsweise die unterschiedlichen rechtsgutachten zu den fragen der panoramafreiheit im zusammenhang mit googles streetview.


    im zusammenhang mit dem recht am eigenen bild gilt es zu beachten, dass hier regelmässig unterschiedliche rechtsgüter aufeinanderprallen, die es untereinander abzuwägen gilt. mit welchem ergebnis dies geschieht ist letztlich allein davon abhängig an welche richter man gerät...


    datenschutz, die würde des menschen, eigentumsrechte etc. auf der einen seite.
    auf der anderen seite, die informationsfreiheit, presse- und kunstfreiheit etc.


    wer sollte sich da sicher sein.
    wer sollte die zusammenhänge als einfacher mensch verstehen.


    würde man dieses bild an jeder strassenecke sehen, auf einem werbeplakat für motorradreifen, müsste man sich nicht über eine schadenersatzforderung wundern.


    würde es dagegen in der zeitung als teil der berichterstattung über das rennen vom wochenende veröffentlicht bei dem auch der bekannte rennfahrer xyz teilgenommen hat, dann wäre wohl nichts zu befürchten...


    der arme fotograf, der nicht weiß was er tut.


    zeigt er es in der fotocommunity, als Beleg seiner Kunstfertigkeit Motorradrennen zu fotografieren, kräht kein Hahn. Aber wehe er reicht es als Wettbewerbsbeitrag beim Fotowettbewerb der Reifenfirma ein, die sich nebenbei alle Rechte zusichern läßt und von eventuellen Schadenersatzansprüchen freistellt – schon drohen ihm Schadenersatzansprüche, die ihn zu einem Fall für den Schuldenberater machen...


    das ist die teuflische wahrheit <O> :evil: