Ja, allbeherrschendes Thema zur Zeit ist die neue Verordnung, die Ende Mai gültig wird.
Ich habe schon viel gehört, weiß aber im Grunde nichts darüber. Wie geht ihr damit um und was tut ihr?
Oder besser: habt ihr einen Plan?
Ja, allbeherrschendes Thema zur Zeit ist die neue Verordnung, die Ende Mai gültig wird.
Ich habe schon viel gehört, weiß aber im Grunde nichts darüber. Wie geht ihr damit um und was tut ihr?
Oder besser: habt ihr einen Plan?
Nein, ich hab noch keinen Plan. Was ist das, wen betrifft das?
Vor allem uns Fotomenschen...
Von verschiedenen Medien wird auf diesen Podcast verwiesen:
Eine so richtige Vorgehensweise dazu habe ich für Fotografen auch noch nicht gefunden. Ich habe schon mal meine Datenschutzerklärung für meine Webseite erneuert. Weiter werde ich noch meine AGB's erweitern zum Speichern von Fotos/Daten usw. Ich werde mir auch ein Verzeichnis anlegen für Daten die ich z.B. in der Dropbox speichere. Das müssen Kunden mir bestätigen.
Momentan finde ich vor allem viel unnützliches Zeugs im Netz... Die einen sagen: alles halb so wild, weitermachen wie immer, die anderen sehen faktisch das Endeder unbeschwerten Fotografie...
Die Unsicherheit war wohl nie so groß wie jetzt.
Ssoweit ich das gelesen habe, ist es tatsächlich vom Blickwinkel abhängig, wie schwerwiegend sich die neue Verordnung auf den einzelnen auswirkt. Als Privatmensch (wie ich einer bin) ändert sich nichts, auch bei entsprechenden Internetseiten. Als Profi, der Fotos auch über's Internet vertreibt, wird es hingegen schwieriger, da die Befürchtung besteht, dass jetzt von allen abgebildeten Personen ein Einverständnis eingeholt werden muss (tschüss Panoramafreiheit!). Es ist allerdings fraglich, ob Gerichte so hart urteilen.
Interessant zu den Thema ist ein Briefwechsel zwischen einen unbekannten Fotografen und den BMI, den ich hier mal reinkopiere...
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter herr X
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27. April 2018.
Aus fachlicher Sicht kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Ihre
vorgebrachten Befürchtungen zu den Konsequenzen der
Datenschutz-Grundverordnung für die Meinungsäußerungs- und
Informationsfreiheit und die Anfertigung und Verbreitung
personenbezogener Fotografien durch (Berufs-)Fotografen im Besonderen
werden seitens des Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat (BMI)
nicht geteilt.
Aus kompetenzrechtlichen Gründen
beschränke ich meine Stellungnahme auf die Bereiche außerhalb der
Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken, die
der Kompetenz der Länder unterfällt und im Wesentlichen in den
Landespressegesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist.
Die
Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit der sie ergänzenden
nationalen Gesetzgebung führt nicht zu wesentlichen Veränderungen der
bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien, auf denen
identifizierbare Personen abgebildet sind.
Die
Anfertigung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den
allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Erfolgt die Anfertigung
auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person(en), ist
bereits nach geltendem Recht diese Einwilligung jederzeit widerrufbar.
Die Datenschutz-Grundverordnung führt die geltende Rechtslage in Artikel
7 Absatz 3 lediglich fort.
Der Widerruf der
Einwilligung berührt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bis zum
Widerruf nicht. Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a)
Datenschutz-Grundverordnung legt ergänzend fest, dass auch bei einem
erfolgten Widerruf die Daten nicht zu löschen sind, soweit die
Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerung und
Information erforderlich ist.
Aufgrund der
jederzeitigen Widerruflichkeit und der fehlenden Praktikabilität bei
Aufnahmen größerer Menschenmengen ist die datenschutzrechtliche
Einwilligung bereits nach geltender Rechtslage vielfach keine
praktikable Rechtsgrundlage für die Anfertigung und Veröffentlichung
personenbezogener Fotografien.
Wie bisher kommen
jedoch neben der Einwilligung weitere Rechtsgrundlagen, wie die
Durchführung eines Vertrags (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)
Datenschutz-Grundverordnung) oder die Wahrnehmung berechtigter
Interessen des Fotografen (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f)
Datenschutz-Grundverordnung) in Betracht.
Für die
Verbreitung und Veröffentlichung personenbezogener Fotografien enthält
bislang das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) Regelungen, die einen
angemessenen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten der
abgebildeten Personen und der Meinungsäußerungs- und
Informationsfreiheit gewährleisten. Artikel 85 Absatz 1 EU-DSGVO
verpflichtet die Mitgliedstaaten, das Recht auf den Schutz
personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und
Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Hierüber könnten die
Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) fortgelten, dessen § 23
einen solchen Ausgleich enthält, indem er praktisch relevante Ausnahmen
von dem grundsätzlichen Einwilligungserfordernis der abgelichteten
Personen normiert. Eine Aufhebung oder Änderung des KunstUrhG ist
derzeit nicht vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Regina Krahforst
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de”
”Sehr geehrte Frau Krahforst,
vielen
Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Vorab die Frage, ob ich
Ihre Antwort in Foren/ Diskussionen einbringen darf (gerne ohne
persönliche Namensnennung) oder ob ich es in eigenen Worten wiedergeben
muss?
Leider kann Ihre Antwort
die bestehenden Befürchtungen aber nicht abmildern. Ich habe mich
wirklich sehr intensiv mit der Problematik befasst. Was am Ende allen
Fachbeiträgen von Juristen (und Fachverbänden etc.) gemein ist, ist die
Aussage, dass die Rechtslage in der hier fraglichen Hinsicht nicht klar
ist und Rechtssicherheit erst dann bestehen wird, wenn entsprechende
Fälle in höchster Instanz entschieden sind. Das wiederum bedeutet, dass
sich jeder, der in den betroffenen Bereichen tätig wird, hoher
Abmahngefahr ausgesetzt sieht, die im Ernstfall dann auch zu einem
wirtschaftlichen Ruin führen kann. Selbst wenn man also der Ansicht ist,
dass am Ende der "gesunde Menschenverstand" - der sich im KUG bisher ja
bemerkenswert austariert wiederfindet - siegt, besteht zunächst einmal
die Notwendigkeit, einen Rechtsstreit (wirtschaftlich) durchzustehen.
Die Gefahr ist keineswegs abstrakt, Ihnen wird bekannt sein, dass "da
draußen" eine geschäftstüchtige Abmahnindustrie auf neue
Betätigungsfelder nur so lauert, nachdem dieser in manch anderen
Gebieten die Flügel gestutzt wurden (auch hier im übrigen erst nach
jahrelanger Untätigkeit seitens der Gesetzgebung).
Der
grundlegende Fehler in der Haltung des BMI, der letztlich als
Rechtfertigung der Untätigkeit genannt wird liegt meiner Auffassung nach
in dieser Aussage:
"Hierüber könnten die Regelungen des
Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) fortgelten, dessen § 23 einen solchen
Ausgleich enthält, indem er praktisch relevante Ausnahmen von dem
grundsätzlichen Einwilligungserfordernis der abgelichteten Personen
normiert. "
Der gebrauchte Konjunktiv weist
allerdings schon in die richtige Richtung: Es "könnte" auch anders sein!
Und ganz genau das ist nach meiner Recherche nicht nur nach
überwiegender, sondern sogar nach ausschließlicher Meinung der
juristischen Fachwelt (außerhalb des BMI) auch der Fall.
Was
das BMI mit dieser Haltung unterstellt ist, dass weiterhin wie im Falle
des BDSG die Subsidiarität gilt und das KUG den Sachverhalt
spezialisiert. Genau das ist aber nicht der Fall, da es sich bei der
DSGVO um eine EU-Verordnung handelt, die Vorrang vor nationalen Gesetzen
hat. Die Bestimmungen des KUG werden somit ausgehebelt. Ich KÖNNTE
(vielleicht) nach KUG die Bilder nutzen nur: Ich DÜRFTE sie nach DSGVO
erst gar nicht angefertigt haben, da in zahlreichen, sehr
praxisrelevanten Fällen die Bedingungen im Vorfeld gar nicht erfüllbar
sind! Um es jetzt nicht vollständig selbst neu verfassen zu müssen,
verweise ich hier auf einen Beitrag, der exemplarisch für sehr viele
weitere steht (siehe hier die Gegenüberstellung der alten und neuen
Rechtslage):
https://www.cr-online.de/.../das-ende-der-freien.../
Wirklich
allen Beiträgen ist die Grundaussage gemein, dass eindeutig
Rechtsunsicherheit besteht, solange sich nicht Gerichte mit
entsprechenden Fällen auseinandergesetzt haben. Das wiederum kann Jahre
dauern und zudem dann auch noch je nach genauem Einzelfall mehrfach
notwendig werden.
Schweden und "in letzter Minute"
auch Österreich haben dem in der DSGVO ausdrücklich enthaltenen
Handlungsauftrag Rechnung getragen. Die Bundesregierung verkennt
hingegen die tatsächliche rechtliche Bedeutung/ Auswirkung des DSGVO als
übergeordnete Verordnung und setzt damit die betroffenen Bürger bewusst
einer hohen Gefahr von Abmahnungen und folgenden juristischen Prozessen
aus. Aussagen auf der entsprechenden Fachtagung ist zu entnehmen, dass
dem BMI/ BMJ sehr bewusst ist, das erst Gerichte den Sachverhalt werden
klären können/ müssen. Die Arbeit, die der Handlungsauftrag bedeutet,
wird ganz gezielt und in Kenntnis der möglicherweise ruinösen Folgen für
potentiell Betroffene an Gerichte abgewälzt.
Ich
empfinde das als unwürdig für eine Berufsgruppe, die sich
"Volksvertreter" nennt. Ich fühle mich und meine Interessen hier nicht
nur nicht vertreten, ich habe auch den Eindruck, dass "die
Volksvertreter" angesichts der diametralen Ansichten innerhalb/
außerhalb des BMI/ BMJ nicht in der Lage sind, die realen Auswirkungen
des DSGVO in der Fotobranche kompetent zu beurteilen. Der oben
angeführte Konjunktiv wäre bei erfolgter Ausführung des in der DSGVO
vorgegebenen Handlungsauftrags zur Wiederherstellung der
Rechtssicherheit leicht in einen Indikativ zu verwandeln. Jedoch ziehen
die entsprechenden Stellen in falscher Wertung der Sachlage Nichtstun
vor und lassen Betroffene ins offene Messer laufen, damit Gerichte die
lästige Arbeit übernehmen. Das ist der Eindruck, den das gegenwärtige
Verhalten nicht nur bei mir hinterlässt.
Zusätzliche Sorge bereitet mir ihr letzter Satz: "Eine Aufhebung oder Änderung des KunstUrhG ist DERZEIT nicht vorgesehen. "
Derzeit
nicht? Später vielleicht? Ein Tätigwerden im Sinne des
Handlungsauftrages habe ich mir nun nicht in der Art vorgestellt, dass
das was lästig ist "entsorgt" wird!?
Festzuhalten
bleibt: Über die gegebene Rechtsunsicherheit gibt es in der Fachwelt
nach meiner intensiven Recherche keinen Zweifel. Der ausdrückliche
Handlungsauftrag wurde von Seiten der Bundesregierung bisher ignoriert,
andere Länder haben hingegen reagiert. Die Regierung gibt sich mit einem
Konjunktiv zufrieden und schiebt das Problem (mal wieder) an die
Gerichte weiter, die dann deren Arbeit machen. Bis dahin werden sich
einige Anwälte über lukrative Abmahngeschäfte freuen und einige
Existenzen als Kollateralschaden auf der Strecke bleiben, was bewusst in
Kauf genommen wird.
Es bleibt folglich bei der
bisherigen Bewertung: Politikverdrossenheit und um sich greifende
EU-Müdigkeit kommen nicht von ungefähr angesichts dieser
Arbeitsauffassung unserer Volksvertreter.
Mit freundlichen Grüßen,
X......
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr X....,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.
Eine
Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort
vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang
gerissen werden.
Gerne nehme ich vertiefend zu
Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch
eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine
wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und
Verbreitung von Fotografien ergeben.
Das Anfertigen
von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon -
jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative
Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6
Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach
geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie
95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen
Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden
in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem
Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.
Für
die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch
unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung
erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe,
keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die
Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht,
das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018
verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85
Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume
bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und
Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht
im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen
Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche
Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht
erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die
sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs-
und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht
weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.
Die
grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt
zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein,
insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen
Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass
der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist ,
sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte
abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem
Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit
der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.
Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Regina Krahforst
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de” “
Original auf: https://www.facebook.com/andre…ovmzwE1eMYZHtpMpQ&fref=nf
Mittlerweile gibt es die Tendenz im Netz "Alles halb so schlimm"...
Ein Schreiben vom Hamburger Datenschutzbeauftragten:
https://www.filmverband-suedwe…2018/05/Vermerk_DSGVO.pdf
Mein Fazit bislang: Viel, ganz viel Rauch um nichts(???), ausgelöst durch eine falsche bzw. nicht stattgefundene Informationspolitik...
Aber trotzdem: Musterhochzeitsverträge, die DSGVO-konform sind , werden mittlerweile mittels Facebook für 150€ angeboten...
Und weiter gehts...
Hier äußert sich die eine Anwältin des BFF ( Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V.)
zu den Aussagen der BMI- Mitarbeiterin
https://bff.de/news/die-bff-justiziarin-dorothe-lanc-dsgvo-zulaessigkeit-personenaufnahmen/
Die Bundesregierung hat einfach wieder versagt einen rechtssicher Auslegung zu schaffen. Letztendlich werden die Gerichte darüber entscheiden müssen und nicht Anwälte in irgendwelchen Stellungsnahmen. Auf was will man sich berufen, wenn die erste Klage wegen eines Verstoßes da ist. Etwa "Ein Anwalt hat mal geschrieben ...."
Problematisch sind auch vorgefertigte Muster. Ein Anwalt hat nach dem geschriebenen Wort und vor allem sein Interpretationsempfinden, ein solches Muster erstellt und verkauft es.
Nur: Es gibt teilweise große Überschneidungen in der Rechtssprechung. Nicht ohne Grund urteilen Gerichte zum Teil völlig unterschiedlich.
Deswegen betrachte ich solche Muster eher skeptisch. (Vor allem: Wer wird haftbar gemacht, wenn genau dieses Muster durch einen Richter "überstimmt" wird? )
Aber vielleicht gibt es ja doch Entspannung:
https://www.berliner-zeitung.d…-sekunde-lockern-30148928
Und weiter gehts...
Hier äußert sich die eine Anwältin des BFF ( Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V.)
zu den Aussagen der BMI- Mitarbeiterin
der Link zur Seite konnte nicht aufgerufen werden.
Gruß phoenix, den diese Meinung auch interessiert hätte.
ich weiß aus den Diskussionen in dem https://das-neue-naturforum.de um das Einstellen von Bildern folgendes:
ich kann im Direktupload Bilder in der vorbestimmten Größe im jeweiligen Forum hochladen. Wenn ich Bilder wegen der Bildgröße von Flickr verlinken will, ist nur ein anklickbarer Link zu sehen. Der Link braucht nur geöffnet zu werden. Man umgeht so die Größenbeschränkungen der einzelnen Foren. Diese kleine Unannehmlichkeit ist vernachlässigbar. Anders sieht es bei den Personenfotografen aus.
Gruß phoenix, der keine Personenbilder einstellt.
der Link zur Seite konnte nicht aufgerufen werden.
Gruß phoenix, den diese Meinung auch interessiert hätte.
Danke, habe ich geändert.
ich kann im Direktupload Bilder in der vorbestimmten Größe im jeweiligen Forum hochladen. Wenn ich Bilder wegen der Bildgröße von Flickr verlinken will, ist nur ein anklickbarer Link zu sehen. Der Link braucht nur geöffnet zu werden. Man umgeht so die Größenbeschränkungen der einzelnen Foren. Diese kleine Unannehmlichkeit ist vernachlässigbar. Anders sieht es bei den Personenfotografen aus.
Dieses Forum nutzt die gleiche Software wie wir. Dieses "Problem" hat rein gar nichts mit der Größenbeschränkung zu tun, eher mit der neuen Datenschutzrichtline. Der Forensupport schreibt dazu:
https://www.woltlab.com/article/105-umsetzung-der-dsgvo/
Ich habe selbst diese Deaktivierung aufgehoben und muss nun sehen, inwiefern ich diese Einschränkungen umsetze.
Eine Deaktiverung der Vorschaubilder von externen Quellen finde ich selbst sehr störend.
noch etwas:
Darin kommt eines ganz klar zur Geltung:
Art. 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich
Abs. 2.:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten:
a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
b) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
heißt unterm Strich:
Fotografiert man Just for fun, als Hobby und verkauft nicht die Bilder, spielt diese ganze Verordnung keine Rolle.
Von der fotocommunity wird speziell zur People- und Streetfotografie dieser Artikel verbreitet.
Motto: Alles nicht so schlimm ...
Was heisst den "Nicht so schlimm..." das sich nur 10 Fotografen Ärger mit Anwälten einhandeln oder etwas mehr.
"Nimm es leicht, es kann nur schlimmer werden, Ich nahm es leicht und es wurde schlimmer"
Wie geht eigentlich Fotolia mit der DSGVO um? Hier gehts mir vor allem um die Abbildung von Personen.